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letzte Änderungen:
10 März, 2019 

§ 1 - Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen “PIKANTA e.V. - Kunstverein Leipzig”.
  2. Sitz des Vereins ist Leipzig mit einer Aussenstelle, dem “Kunsthof Muschwitz”, in Muschwitz/Sachsen-Anhalt

§ 2 - Zweck

    Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.

    Der Satzungszweck wird erfüllt insbesondere durch:

    • Organisation von Ausstellungen und Veranstaltungen zur Vermittlung von Werken der Literatur, Musik, bildenden und
      darstellenden Kunst,
    • Gedankenaustausch zwischen Künstlern und Rezipienten,
    • Kooperation mit anderen Vereinen und Personen,
    • Förderung und Einbeziehung jugendlicher Rezipienten und Macher,
    • soziokulturelle Arbeit mit Jugendlichen und Behinderten,
    • (Bundes)länderübergreifende Zusammenarbeit mit anderen Förderern von Kunst und Kultur
    • Integration ausländischer Künstler aller Kunstbereiche,
    • Förderung des Gedankenaustausches zwischen internationalen Stilrichtungen.

§ 3 - Gemeinnützigkeit

    Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 - Geschäftsjahr

    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 - Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.
  2. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft endet
    • mit dem Tod des Mietglieds,
    • durch schriftliche Austrittserklärung bis spätestens zum 30.11. eines jeden Jahres mit Wirkung zum Jahresende,
    • durch Ausschluss bei erheblichem Verstoss gegen Vereinsinteressen,
    • durch Streichung aus der Mitgliederliste bei Beitragsrückständen von über einem Jahr.
  4. Die Streichung und der Ausschluss des Mitglieds erfolgen durch Beschluss des Vorstandes. Vor dem Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 6 - Organe des Vereins

    Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung und
  2. der Vorstand.

§ 7 - Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens vier (1. Vorsitzender, Stellvertreter, Schatzmeister und Schriftführer) und höchstens zwölf Personen.
  2. Der Verein wird gerichtlich und aussergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Im Rahmen des täglichen Geschäftsverkehrs sind die geschäftsführenden Mitglieder des Vorstandes jedoch berechtigt, innerhalb des ihnen übertragenen Aufgabengebietes, den Verein auch einzeln zu vertreten.
  3. Der Vorstand kann durch Beschluss einzelnen Mitgliedern Aufgaben zu deren selbständigen Wahrnehmung übertragen.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  5. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
  6. Die täglichen Geschäfte des Vereins werden in der Geschäftsordnung geregelt.
  7. Scheidet ein geschäftsführendes Mitglied aus dem Vorstand aus, d.h. legt es sein Amt nieder oder lässt es sein Amt auf bestimmte oder unbestimmte Zeit ruhen, rückt automatisch ein Mitglied des erweiterten Vorstandes in den geschäftsführenden Vorstand nach. Die Entscheidung, welches erweiterte Vorstandsmitglied in den geschäftsführenden Vorstand aufrückt, obliegt dem geschäftsführenden Vorstand. Eine etwaige Reihenfolge in der aktuell gültigen Wahlliste der Mitgliederversammlung hat darauf keinen Einfluss.

§ 8 - Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung der Einladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche Einladung mittels einfachem Brief an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder einzuberufen.
  2. Die Mitgliederversammlung findet jeweils im ersten Quartal eines jeden Jahres statt. In Ausnahmefällen kann die Mitgliederversammlung auch zu einem anderen Zeitpunkt durchgeführt werden.
  3. Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
  4. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    • Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung,
    • Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr,
    • Wahl des Vorstandes,
    • Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
    • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,
    • Berufung zweier Mitglieder ausserhalb des geschäftsführenden Vorstandes zur Prüfung der Bücher und des Kassenberichtes sowie
    • Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Vereinsausschlss durch den Vorstand.
  5. Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Vom Finanzamt oder Amtsgericht geforderte formale Satzungsänderungen kann der Vorstand vornehmen.
  6. Die Änderung der Vereinszweckes bedarf einer Zustimmung aller Vereinsmitglieder; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
  7. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens fünf vom Hundert aller Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zweckes und der Gründe fordern.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 9 - Finanzierung

    Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Zuschüssen.

§ 10 - Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Sie werden im ersten Quartal und dem Grundsatz nach über Bankeinzug erhoben.
  2. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist ermächtigt, Rentnern, Schülern, Studenten und Arbeitslosen die Beiträge ganz oder teilweise zu erlassen.

§ 11 - Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines gemeinnützigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Leipzig, die es unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
     
  3. Beschlossen zur Mitgliederversammlung am 12.9.1996; Änderung vom 23.7.1999 und 12.3.2004.